Winterrückkehr mit versteckten Gefahren

Slide background
Foto: WKOÖ
20 Apr 17:08 2017 von Redaktion Salzburg Print This Article

Falsche Bereifung kann den Versicherungsschutz kosten

Gesperrte Autobahnen, hängen gebliebene Fahrzeuge, evakuierte Lenker, die in Notunterkünften übernachten müssen – der späte Wintereinbruch sorgt für Chaos auf Österreichs Straßen. Viele sind bereits mit Sommerreifen unterwegs. Aber Vorsicht: Auch wenn die situative Winterreifenpflicht nur zwischen 1. November und 15. April gesetzlich vorgeschrieben ist, kann auch außerhalb dieser Fristen falsche Bereifung im Fall eines Unfalls den Versicherungsschutz kosten, warnen die oö. Versicherungsmakler.

Die wesentlichsten Punkte kurz zusammengefasst: Seit 15. April ist die gesetzliche Winterreifenpflicht vorbei. Das bedeutet, dass das Fahren mit ordnungsgemäßen Sommerreifen oder Allwetterreifen grundsätzlich erlaubt ist.

Entscheidend sind jedoch die Umstände, wenn ein Schadensfall eintritt. Hier muss zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung unterschieden werden. „In der Kfz-Haft­pflichtversicherung sehe ich keine Gefahr eines Regresses, wenn – so wie derzeit – keine Winterreifenpflicht besteht“, sagt der Fachgruppenobmann der oö. Versicherungsmakler, Gerold Holzer. Vorstellbar wäre ein summenmäßig begrenzter Regress, wenn beim Lenker mehrere extreme Verhaltensweisen zusammenkommen: Wenn der Lenker die Fahrt beispielsweise schon bei Schnee­fahrbahn antritt und seine Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen anpasst.

Im Fall der Kaskoversicherung gilt grundsätzlich, dass die reine Verwendung der Sommerreifen nach dem 15. April keine Obliegenheitsverletzung darstellt. Kommt es allerdings zu einem Schadensfall, wird im Einzelfall betrachtet, ob der Lenker grob fahrlässig vorgegangen ist. „Das könnte bedeuten: Es ist ein Unterschied, ob ich in Linz bei schneefreier Fahrbahn mit Sommerreifen wegfahre und im Zuge der Fahrt auf eine Schneefahrbahn komme und einen Unfall verursache oder ob ich die Fahrt bereits auf einer Schneefahrbahn antrete“, klärt Holzer auf.

Im ersten Fall ist nicht anzunehmen, dass der Versicherer die Leistung verweigert, im zweiten Fall könnte es zu Streitigkeiten mit dem Versicherer kommen. Hat der Fahrzeughalter aber die bei Versicherungsmaklern verbreitete Klausel „grobe Fahrlässigkeit“ eingeschlossen, die es seit zwei bis drei Jahren bei manchen Versicherern gibt, dann sollte es auch da keine Probleme im Schadensfall geben. „Falls doch, werden die oberösterreichischen Versicherungsmakler versuchen, den Schaden mit dem jeweiligen Versicherer so zu regeln, dass dem Kunden keine eigenen Kosten entstehen“, sagt Holzer.


Quelle: WKO Oberösterreich



  Markiert "tagged" als:
  Kategorien:
Redaktion Salzburg

Redaktion Tennengau

Weitere Artikel von Redaktion Salzburg