Winterreifenausrüstungs- und Schneekettenmitnahmeverpflichtung

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Symbolbild: Polizei
10 Nov 19:00 2017 von Redaktion Salzburg Print This Article

Landesverkehrsabteilung der LPD Tirol informiert:

Schnee, Regen, Nebel und Kälte haben bereits zu ersten winterlichen Fahrverhältnissen, Behinderungen und auch Unfällen auf unseren Straßen geführt. Weil sich mitunter Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend auf die zunehmend schwierigeren Verhältnisse einstellen, ergibt sich sehr rasch ein erhöhtes Unfallrisiko. Gerade jetzt zu Beginn der kalten Jahreszeit und dann speziell in den kommenden Wintermonaten ist es erforderlich, das Fahrverhalten den wechselnden Bedingungen (zB Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis) entsprechend anzupassen.

Zusätzlich zum angepassten Fahrverhalten trägt auch die den Vorschriften entsprechende Beschaffenheit und Ausrüstung der Fahrzeuge entscheidend zur Hebung der Verkehrs-sicherheit im Winter bei.

Fahrzeugkategorien für die Winterreifen- und Kettenmitnahmeverpflichtung gilt

  • Omnibusse: Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
    • Winterreifenpflicht …..………… November – 15. März
    • Schneekettenmitführverpflichtung November – 15. April

  • LKW : Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
    • Winterreifenpflicht …………….. November – 15. April
    • Schneekettenmitführverpflichtung November – 15. April

Für LKW und Busse gilt, dass Winterreifen zumindest auf den Rädern einer Antriebsachse montiert sein müssen. Der Zweck dieser Bestimmung, die alle KFZ über 3,5 t zur Verwendung von Winterreifen und zur Mitnahme von Schneeketten verpflichtet, soll verhindern, dass Straßen durch hängengebliebene Schwerfahrzeuge unpassierbar werden.

Fahrzeugkategorien für die nur Winterreifenpflicht gilt:

  • PKW und LKW bis 3,5 t:
    • Winterreifenpflicht ….. November – 15. April
  • aber nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen

Bei PKW und LKW bis 3,5 t gilt, dass auf allen Rädern entsprechende Winterreifen montiert sein müssen, wenn winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschen. Als winterliche Fahrbahnverhältnisse führt das Gesetz beispielhaft Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis an. Wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, können alternativ auch Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht werden.

Verwendung von Spikereifen

Die Verwendung von Spikereifen ist jeweils vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des nächsten

Jahres erlaubt.

Schwerpunktkontrollen der Polizei

Die Tiroler Polizei wird in den kommenden Wochen verstärkt die Einhaltung der Winter-reifenpflicht kontrollieren. Bei besonderen Schwerpunktaktionen werden auf allen wesentlichen Transitrouten vor allem Schwerfahrzeuge über 3,5 t auf die bestehende Verpflichtung zur Verwendung von Winterreifen und der Mitnahme von Schneeketten einer besonderen Kontrolle unterzogen.

Erst am 07.11.2017 wurden in Niederösterreich bei einer mehrstündigen Schwerpunktaktion auf der A4 Ostautobahn zahlreiche Kfz über 3,5 Tonnen auf vorhandene Winterausrüstung kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass von 371 kontrollierten Schwerfahrzeugen 73 Lenker (20 Prozent) keine Schneeketten mitführten.

Strafbarkeit:

Verstöße gegen die bestehende Regelung werden ausnahmsweise mit Organstrafverfügung (€ 35,-), ansonsten mit einer Anzeige an die Behörde geahndet. Der Strafrahmen für Anzeigen bei der Behörde liegt bei € 5.000.-.

Für den Fall, dass durch die Nichtverwendung von Winterreifen oder Schneeketten auf Grund der Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, ist die Polizei berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Anwendung von geeigneten Zwangsmaßnahmen zu hindern (z.B. Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Anbringen von technischen Sperren etc)


Quelle: LPD Tirol



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