Vöcklabruck – Vereinslokal und Gebetsraum: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erklärt Umbau und Nutzung eines Gebäudes für unzulässig
zum Umbau eines mehrgeschossigen Gebäudes sowie zur Änderung seines Verwendungszweckes abgewiesen, weil die Flächenwidmung „M – gemischtes Baugebiet“ dem Vorhaben entgegenstünde. Weiters untersagte die Stadt dem Verein ab sofort die Nutzung als Vereinsgebäude.
Der Kulturverein erhob in beiden Fällen Beschwerde und verlangte die Erteilung der Bewilligung sowie die Aufhebung der Nutzungsuntersagung. Das Gebäude werde widmungskonform verwendet.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes widerspricht die Flächenwidmung im Baubewilligungsverfahren dem Umbau sowie der Nutzungsänderung des Gebäudes. Das Gebäude dient insbesondere nicht den kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des betreffenden Wohngebietes, sondern bloß einer Minderheit. Eine gesetzliche Ausnahmebestimmung, wie das vom Verein behauptet wird, besteht nicht.
Die vom Kulturverein bereits vorgenommene Nutzungsänderung von Gebäudeteilen bedarf einer baurechtlichen Bewilligung. Nachdem keine entsprechende Bewilligung vorliegt, hat die Stadtgemeinde Vöcklabruck die widersprechende Benützung zu Recht untersagt.
Quelle: LANDESVERWALTUNGSGERICHT OBERÖSTERREICH
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