Verlängerungswunsch über das 65. Lebensjahr hinaus: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist Beschwerde mangels gesetzlichem Antragsrecht als unbegründet ab

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LVwG Oberösterreich
08 Mär 06:00 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Die Beschwerdeführerin, beschäftigt als Lehrerin an einer Volksschule, stellte einen Antrag, dass ihr der Übertritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus aufgeschoben werde, um das laufende Schuljahr zu beenden. Die Oberösterreichische Landesregierung wies diesen Antrag mit Bescheid als unzulässig zurück, weil die gesetzlichen Bestimmungen kein Recht auf einen Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand vorsähen. In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides, insbesondere unter Hinweis auf ihre pädagogische Arbeit sowie die Beziehung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kam schon auf Basis der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Prüfungsgegenstand für das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall war ausschließlich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde, nämlich die Zurückweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit. Der Übertritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze erfolgt ganz ohne weiteres Zutun der Beschwerdeführerin. Die dienstrechtlichen Bestimmungen gewähren diesbezüglich auch kein Recht für einen Antrag auf Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand. Die Zurückweisung des Antrages durch die Behörde erfolgte daher zu Recht.

Der genaue Wortlaut der Entscheidung kann im Internet unter der Geschäftszahl (LVwG-950085) abgerufen werden.


Quelle: LVwG Oberösterreich



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