Vergnügungssteuer: Stadt verzichtet bereits jetzt auf 2,7 Mio. Euro

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Innsbruck
28 Feb 11:55 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Gespräche zu Reform laufen

Die Wirtschaftskammer, der Gemeindeverband, das Amt der Landesregierung und die Stadt Innsbruck führen bereits seit geraumer Zeit Gespräche zur Reform der Vergnügungssteuer. „Wir verzichten bereits jetzt jährlich auf rund 2,7 Millionen Euro an Vergnügungssteuer über Ausnahmen in der Haushaltssatzung und fördern damit Veranstaltungen in Innsbruck. Derzeit nehmen wir rund eine Million Euro an Vergnügungssteuer ein, der administrative Aufwand dazu beträgt zehn Prozent. Eine aufkommensneutrale Reform der Vergnügungssteuer ist unser gemeinsames Ziel“, erläutert Bürgermeisterin Mag.a Christine Oppitz-Plörer.

Vergnügungssteuer im Detail

Der Normalsteuersatz beträgt laut Landesgesetz höchstens 25 Prozent des Entgelts. Für Kinoveranstaltungen gilt ein Höchststeuersatz von 10 Prozent des Entgelts ausschließlich der gesetzlichen Abgaben.

Im Sinne der Förderung der Innsbrucker Kulturlandschaft und des Sportes hat Innsbruck den Vergnügungssteuersatz für eine Reihe von Veranstaltungen mit null Prozent bzw. weit unter dem Höchststeuersatz festgesetzt.

So sind aufgrund der geltenden Haushaltssatzung derzeit folgende Steuersatzermäßigungen vorgesehen:

  1. Für Sportveranstaltungen, Schülerbälle, den Besuch von Museen sowie von Konzerten und Filmvorführungen u. dgl., bei denen der kulturelle oder volks­bildende Charakter überwiegt und die von in Innsbruck ansässigen Kulturver­einigungen und Institutionen durchgeführt werden, beträgt der Steuersatz 0 %.
  2. Für Zirkusveranstaltungen, Besichtigung von Sportanlagen sowie die oa. kulturellen oder volksbildenden Veranstaltungen von Agenturen und nicht unter a) fallende Veranstalter beträgt der Steuersatz 4 %, für Tiroler Abende 8 %.
  3. Für Ballveranstaltungen mit lebender Musik, Tiroler Abenden, Besichtigung von Sehenswürdigkeiten und Modeschauen beträgt der Steuersatz 15 % vom Eintrittsgeld.

Damit verzichtet die Stadt Innsbruck de facto auf zwei Drittel der möglichen Einnahmen aus der Vergnügungssteuer.

Weiters unterliegen übrigens folgende Veranstaltungen auch nicht der Vergnügungssteuer:

  • Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden
  • Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, sofern sie hauptsächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden, sowie Veranstaltungen, die der fachlichen und beruflichen Fortbildung und Förderung dienen, ferner Volkshochschulkurse, alle diese Veranstaltungen, wenn keine Tanzbelustigungen damit verbunden sind;
  • Veranstaltungen, die kirchlichen Zwecken dienen, soweit sie von Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften unternommen werden
  • Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist, noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabreicht werden. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume
  • Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse - mit Ausnahme solcher aus den Erträgnissen der Kulturförderungsabgabe - erhalten;
  • Vorführungen von Filmen, die gemäß § 23 des Tiroler Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 29/1958, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 21/1966 und 38/1968 als „besonders wertvoll“ oder „wertvoll“ bewertet sind
  • die Vorführung von Filmen, die gemäß § 23 des Tiroler Lichtspielgesetzes als „sehenswert“ bewertet sind, wenn im Zusammenhang mit der Vorführung eines solchen Filmes ein Kulturfilm vorgeführt wird, der von einer physischen Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, von einer juristischen Person oder von einer eingetragenen Personengesellschaft, die ihren Sitz im Inland haben, nach den hierfür geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen hergestellt wurde.

Aktuelle Fälle

Zu Einzelfällen darf der Stadtmagistrat aufgrund des Steuergeheimnisses keine Auskunft geben. Allgemein wird jedoch auf die Haushaltssatzung verwiesen, die der Gemeinderat jedes Jahr mit dem Budget beschließt. Wenn es sich zum Beispiel um Zirkusveranstaltungen handelt, wurden und werden 4 Prozent eingehoben, wenn es sich um Show-Veranstaltungen handelt, wurden und werden 15 Prozent eingehoben.


Quelle: Stadt Innsbruck



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