Verfahren ging bis zum Obersten Gerichtshof: Autoverkäufer bekam mit AK-Hilfe 9.200 Euro Nachzahlung

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Arbeiterkammer Oberösterreich
02 Mär 14:00 2017 von Redaktion Salzburg Print This Article

Ein Linzer Autohändler bezahlte einem Verkäufer weniger als das kollektivvertragliche Mindestentgelt – mit der Begründung, die private Nutzung seines Firmenfahrzeugs dürfe als Sachbezug angerechnet werden. Der Autoverkäufer wandte sich an die Arbeiterkammer Oberösterreich, die ging für den Mann vor Gericht. Der Fall landete letztendlich vor dem Obersten Gerichtshof, der schließlich zugunsten des Verkäufers entschied. Er bekam 9.200 Euro Nachzahlung.

Ein Bäcker darf seine Beschäftigten nicht mit Semmeln bezahlen, ein Autohändler seine Verkäufer nicht mit der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brauchen Geld, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Deshalb erlaubt der Gesetzgeber die Bezahlung in Naturalien nur in einem geringen Ausmaß.

Dennoch bezahlte ein Linzer Autohändler einem Verkäufer weniger als das kollektivvertragliche Mindestentgelt, mit der Begründung, der Mann dürfe ja das Firmenauto auch privat benutzen. Das wollte der Autoverkäufer nicht hinnehmen, also wandte er sich an die Arbeiterkammer. Die forderte für ihren Klienten eine Nachzahlung. Da der Autohändler aber auf seinem Standpunkt beharrte, klagte die AK.

Zweimal entschied das zuständige Gericht zugunsten des Arbeitnehmers, zweimal berief der Arbeitgeber gegen das Urteil. Schließlich wurde die Entscheidung auch vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Der Autoverkäufer bekam rund 9.200 Euro Nachzahlung.


Quelle: Arbeiterkammer OÖ



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