Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt Verwaltungsstrafe

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LVwG Oberösterreich
04 Apr 10:30 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich verhängte über einen Rechtsanwalt (Beschwerdeführer) eine Geldstrafe im Ausmaß von 500,- Euro mittels Straferkenntnis. Vorgeworfen wurde die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts bei einem Schlussplädoyer in einem Strafverfahren beim Landesgericht Wels. Im gerichtlichen Strafverfahren nach dem Verbotsgesetz gegen den Rechtsanwalt trat die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurück.
Gegen die von der Verwaltungsbehörde verhängten Strafe (- und nur diese war vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilen -) erhob der Rechtsanwalt Beschwerde und wandte im Wesentlichen ein, dass aufgrund der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens eine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden nicht mehr gegeben sei. Außerdem könne unter „Verbreiten“ nicht das Vortragen eines Plädoyers in einem Schwurgerichtssaal verstanden werden. Insgesamt würden seine Äußerungen keine Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut darstellen.

Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verwaltungsakten und der durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der die Verfahrensparteien ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, zum Ergebnis, dass das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen, die verhängte Strafe jedoch zu reduzieren war.
Vorweg hielt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren nicht hindert, zumal sich dessen Anwendungsbereich von jenem des Verbotsgesetzes unterscheidet.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet hat. Dazu zählen auch die Leugnung, gröbliche Verharmlosung, das Gutheißen oder die
Rechtfertigung der nationalsozialistischen Verbrechen. Die getätigten
Äußerungen stellen jedenfalls eine grobe Verharmlosung der
nationalsozialistischen Verbrechen im KZ Mauthausen dar. Das Halten eines
Plädoyers in einem Schwurgerichtssaal ist im Hinblick auf die
Gerichtsöffentlichkeit und die im Gerichtssaal tatsächlich anwesenden Personen
als „Verbreiten“ anzusehen.

Aufgrund der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landesverwaltungsgericht war zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt nicht
vorsätzlich gehandelt habe, jedoch ist klar von fahrlässigem Verhalten
auszugehen. Die fahrlässige Begehung ist für die verwaltungsstrafrechtliche
Strafbarkeit ausreichend.

Bei der Strafbemessung war die Einsichtigkeit des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen, weshalb die Strafe entsprechend zu reduzieren war.


Quelle: LVwG Oberösterreich



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