Schuldirektor in Linz: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht Einstellung der Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst als zulässig an

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14 Jän 19:00 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Nach der Bundesverfassung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.
Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde in diesem Zusammenhang die Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich in einer Dienstrechtssache vorgelegt, mit welchem gegenüber dem Beschwerdeführer – der Schulleiter einer Volksschule in Linz – festgestellt wurde, dass ihm ab 12. September 2016 wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst bis auf weiteres keine Bezüge gebühren.
In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer in erster Linie die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass die Bezüge in unverminderter Höhe zustünden und (verzinst) an den Beschwerdeführer zur Auszahlung zu bringen seien. Begründend führte er an, dass es zwar richtig sei, dass er nicht an der Schule anwesend war, jedoch keine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliege, weil die belangte Behörde zuvor rechtzeitig informiert worden wäre und eine erforderliche Dienstzuweisung nicht erteilt worden sei.
Mit dem gegenständlichen Verfahren im Zusammenhang stehen auch zwei vorangehende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich betreffend den Beschwerdeführer (LVwG-950019 vom 01.10.2014 sowie LVwG-970005 vom 07.03.2016).
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kam auf Basis der vorgelegten Verwaltungsakten und dem Beschwerdevorbringen zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes war ein eigener Rechtsakt im Sinne einer Weisung oder Dienstzuweisung nicht erforderlich, weil der Schulleiter – nach Ablauf einer vorübergehenden anderweitigen Verwendung –
rechtlich wieder in der dienstlichen Verwendung als Schulleiter stand. Damit hätte der Direktor jedenfalls ab 7. September 2016 an der Volksschule als Dienstort anwesend sein müssen – was er aber unbestritten nicht war, sodass die Feststellung über den Gehaltsentfall ab 12. September 2016 wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst bis zum Entscheidungszeitpunkt zu Recht erfolgte.


Quelle: LVwG Oberösterreich



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