Schuldirektor in Linz: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

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09 Feb 13:00 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Verwaltungsakten und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gelangte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Das Landesverwaltungsgericht verwies darauf, dass für die Beurteilung einer Befangenheit maßgeblich ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss. Im vorliegenden Fall zeigte keines der Kommissionsmitglieder eine negative Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer. Dass außerdem sämtliche Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission einen mehr oder weniger ausgeprägten Bezug zum Schulbereich aufweisen, ist vom Gesetzgeber intendiert.
Die einzelnen Tatvorwürfe, die in diesem Verfahren noch nicht im Detail zu beurteilen waren, sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes grundsätzlich geeignet einen Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen zu bilden; daher wurde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestätigt.

Der genaue Wortlaut der Entscheidung kann im Internet unter der Geschäftszahl (LVwG-950083) abgerufen werden.
Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen drei vorangehende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG-950019 vom 01.10.2014, LVwG-970005 vom 07.03.2016 sowie LVwG-950082 vom 13.01.2017).
Mag.


Quelle: LVwG Oberösterreich



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