Salzburg Stadt - Anwaltskosten Swap-Causa: Gutachter wehrt sich gegen Missdeutung

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Salzburg
21 Mai 09:47 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Prof. Firlei: Rechtslage ist klar, Stadt soll Verteidiger-Kosten übernehmen

Der Salzburger Universitätsprofessor Dr. Klaus Firlei, der ein Gutachten zur Frage der Übernahme von Anwaltskosten im Sinne der „Fürsorgepflicht“ eines Dienstgebers und im Zusammenhang mit den anstehenden Verfahren in der Swap-Causa verfasst hat, wehrt sich gegen die Miss-Deutung seiner Expertise. Dieses Gutachten, das im Auftrag der Personalvertretung erstellt worden war, lag dem Beschluss auf Kostenübernahme vom Juli 2016 zugrunde und war den entsprechenden Amtsbericht auch als Beilage angeschlossen. Stadträtin Barbara Unterkofler hat nun bekanntlich in einem Schreiben an Bürgermeister Heinz Schaden diese Verpflichtung in Zweifel gezogen und sich dabei auf einen Satz aus dem Firlei-Gutachten gestützt.

Firlei schreibt dazu in einer Stellungnahme: Dieser Satz …..


„ist erkennbar in Anführungszeichen gesetzt und gibt eine in der BRD für gewisse Fallkonstellationen vertretene Rechtsmeinung und Rechtspraxis wieder. Es handelt sich dabei nicht um eine Aussage, die ich selbst entwickelt habe, sondern um ein Zitat, das die Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Kostenübernahmepflicht plakativ zusammenfasst.

Aus dem Gutachten geht völlig eindeutig hervor, dass Umstände, die gegen eine Kostenübernahme sprechen, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Dabei setzte ich mich ausführlich mit diesen Ausnahmen auseinander. Eine solche wäre etwa gegeben, wenn es sich um einen Konflikt zwischen dem eigenen Dienstgeber rund dem betreffenden Dienstnehmer handelt, zB wenn der eigene
Dienstgeber ein Zivil- oder Strafverfahren gegen einen Dienstnehmer anstrengt.

Im vorliegenden Fall haben aber die betroffenen Personen in Ausübung ihrer Dienstpflichten bzw politischen Funktionen gehandelt, also im Interesse der Stadt Salzburg. Das Gutachten kommt daher ausdrücklich zu einem Ergebnis, das der Behauptung der Frau Stadträtin diametral widerspricht. Ich darf wörtlich zitieren (Seite 30f):

„In der vorliegenden Fallkonstellation gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass aus den genannten Gründen eine Verpflichtung zur Übernahme der Verfahrens- und Anwaltskosten ausgeschlossen ist.
Vielmehr liegt die finanzielle Entlastung der betroffenen Dienstnehmer gleichzeitig im Interesse des Dienstgebers, es bestehen hier im Grunde gleichlaufende Interessen. Insbesondere sind die Interessen der Stadt Salzburg an einer Vermeidung haftungsrechtlicher Folgen inhaltlich an die Verfahren gegen die betreffenden Dienstnehmer gekoppelt. Das Argument, wegen schwerwiegender, die Interessen der Dienstnehmer überwiegender gegenläufiger Interessen des Dienstgebers greife die Fürsorgepflicht nicht, verfängt daher in keiner Weise“.

Zudem wird das von Frau Stadträtin Dr. Unterkofler angesprochene Zitat nicht nur verkürzt, sondern die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtslage massiv verzerrend wiedergegeben, da eine wesentliche Passage verschwiegen wird. Diese lautet:

„Darüber hinaus kommt die Gewährung von Rechtsschutz nur in Betracht, wenn ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht. Ein solches ist regelmäßig nicht gegeben,
wenn das dem Bediensteten zur Last gelegte Verhalten sich gegen den Dienstherrn richtet und/oder dieser selbst ein Verfahren gegen den Bediensteten veranlasst hat.“

Beides ist im vorliegenden Fall aber eindeutig nicht gegeben. Das inkriminierte Verhalten richtete sich nicht gegen den Dienstgeber und der Dienstgeber hat kein Verfahren gegen die betroffenen Bediensteten veranlasst. Was den Herrn Bürgermeister anlangt, so vertritt das Gutachten, ohne es näher auszuführen, eine analoge Anwendung der für Bedienstete geltenden Regeln, da es sich um eine gleichartige Interessenkonstellation handelt und das Schutzbedürfnis daher ganz ähnlich gelagert ist.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass Frau Stadträtin Dr. Unterkofler meinem Gutachten eine Rechtsauffassung unterstellt, deren genaues Gegenteil ich ausdrücklich und unmissverständlich vertreten habe.

Ich bedaure es, dass mein Gutachten auf diese Weise zu Unrecht für politischen Zwecke – wohl nicht zufällig vor dem Beginn des Strafverfahrens – instrumentalisiert wurde und sehe mich daher zu dieser Richtigstellung veranlasst.“


Quelle: Stadt Salzburg



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