Salzburg: Barrierefrei Wählen für Menschen mit Sehbehinderungen

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Foto: Land Salzburg/Monika Rattey
11 Apr 19:00 2018 von Redaktion Salzburg Print This Article

Schablonen liegen in allen Wahllokalen auf / Liste auf Website des Landes abrufbar

Bei der Landtagswahl am 22. April werden von der Salzburger Landeswahlbehörde Stimmzettel-Schablonen für blinde und schwer sehbehinderte Personen zur Verfügung gestellt werden. "Diese werden von den Gemeinden in jedem Wahllokal aufgelegt, sodass Blinde und Personen mit starken Sehschwächen in der Lage sind, auch ohne Hilfe durch eine Begleitperson selbstständig die Stimme abzugeben", so Landeswahlleiter Michael Bergmüller.

Ist man stark sehbehindert kann man als Stimmberechtigter eine Schablone beim Wahlleiter anfordern, in den der Stimmzettel eingelegt wird. Diese hat an den Stellen der Kreise, von denen einer für die gültige Stimmabgabe angekreuzt werden muss, runde Ausnehmungen. Sie können von der blinden bzw. sehbehinderten Person ertastet werden, so dass das Kreuz neben der entsprechenden Parteibezeichnung gemacht werden kann. Auf der Stimmzettel-Schablone sind die Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen auch in Blindenschrift ausgeführt und können somit von sehbehinderten Personen gelesen werden. Die Schablonen wurden von der Firma Samson Druck in Sankt Margarethen im Lungau gedruckt und gestanzt.

Begleitperson in Anspruch nehmen

Wähler mit Körper- oder Sinnesbehinderung können auch wie bisher bei der Stimmabgabe die Hilfe einer Begleitperson in Anspruch nehmen. Der Wähler muss dazu vor der Wahlbehörde eine Person selbst auswählen und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen. Die Wahlbehörde hat im Zweifelsfall darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen vorliegen.

Barrierefreier Zugang zu Wahllokalen

Auf der Website des Landes kann man abzufragen, welches Wahllokal barrierefrei ist, wie man eine Wahlkarte beantragt oder die Briefwahl in Anspruch nimmt und auch die Kandidatenliste ist im Internet barrierefrei abrufbar.

Wahlbehörde entscheidet im Zweifel über Wahlfähigkeit

Bis 1987 waren Personen, die unter Sachwalterschaft standen, von der Wahl ausgeschlossen, das ist heute nicht mehr der Fall. "Allein aufgrund einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung ist niemand vom Wahlrecht ausgeschlossen. Ein Ausschluss vom Wahlrecht kann nur die Folge eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils sein", so Bergmüller. Die zuständige örtliche Wahlbehörde hat jedoch im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Person zur Stimmabgabe zugelassen werden kann, bzw. ob im konkreten Fall die Hilfestellung durch eine Begleitperson zulässig ist.


Quelle: Land Salzburg



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