Rechtsgutachten bestätigt die AK Oberösterreich: Kurze Verfallsfristen sind sittenwidrig und gehören abgeschafft!

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Foto: Geld haben / Symbolbild
06 Apr 19:09 2017 von Redaktion Salzburg Print This Article

Kurze Verfallsfristen kosten den Arbeitnehmern/-innen viele Millionen Euro an erarbeiteten Ansprüchen. Ein von der AK Oberösterreich in Auftrag gegebenes Gutachten der Universität Salzburg bringt der im Jahr 2014 gestarteten Parlamentarischen Bürgerinitiative von AK und ÖGB Oberösterreich jetzt Rückenwind: Dieses kommt zu dem Schluss, dass kurze Verfallsfristen zumindest sittenwidrig sind. Für AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer ist somit klar: „Der Gesetzgeber muss unsere Forderung nach Abschaffung der kurzen Verfallsfristen im Arbeitsrecht jetzt möglichst rasch umsetzen!“

Nicht bezahlte Überstunden, dauerhafte Unterentlohnung, Missachtung kollektivvertraglicher Mindeststandards, falsche Abrechnungen: Viele Unternehmen prellen ihre Beschäftigten um ihre Ansprüche. Durch kurze Verfallsfristen in vielen Kollektivverträgen verlieren die Arbeitnehmer/-innen Millionen an nicht bezahltem Entgelt.

Für einen ungarischen Fleischer konnte die AK fast 42.000 Euro an Lohndifferenz und nicht bezahltem Lohn, Sonderzahlungen, Überstunden sowie Diäten und Fahrtkostenersatz gerichtlich geltend machen. Der Haken dabei: Aufgrund der sechsmonatigen Verfallsfrist konnte die AK (mit Ausnahme der Lohnansprüche; für diese gilt die kurze Verfallsfrist im Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser nicht) nur die Ansprüche für diesen Zeitraum erstreiten. „Wäre die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren für alle offenen Ansprüche zur Geltung gekommen, hätte der Mann einen noch höheren Betrag einfordern können“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Im März 2014 starteten AK und ÖGB Oberösterreich eine Parlamentarische Bürgerinitiative für eine Informationspflicht bei Unterbezahlung und die Abschaffung der Verfallsfristen. Diese brachte bereits erste Erfolge: Seit 1. Jänner 2015 müssen Prüfungen von Lohnzahlungen neben dem Grundlohn auch Überstundenabgeltungen, diverse Zulagen oder Zuschläge und Sonderzahlungen umfassen.

Wenn sich im Zuge einer Beitrags- oder Betriebsprüfung herausstellt, dass Beschäftigte unterentlohnt wurden, müssen sie im Zuge der Einbringung der Strafanzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde vom Krankenversicherungsträger informiert werden.

„Offen bleibt die Frage, warum nicht alle Beschäftigten, denen Lohn oder Gehalt vorenthalten wird, die nicht bezahlten Ansprüche der vergangenen drei Jahre nachfordern können“, sagt der AK-Präsident. Daher gab die AK Oberösterreich ein Rechtsgutachten in Auftrag, das von den beiden Universitätsprofessoren Dr. Walter Pfeil und Mag. Dr. Elias Felten ausgearbeitet wurde. Dieses kommt zu dem Schluss, dass kurze Verfallsfristen zumindest sittenwidrig, wenn nicht sogar rechtswidrig sind. Im Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) wurde Unterentlohnung unter Strafe gestellt, die Verfolgungsfrist auf drei Jahre verlängert. In vielen Fällen kann aber die Unterentlohnung nicht so lange zurück verfolgt werden, weil die Ansprüche bereits verfallen sind. Das sehen die beiden Professoren im klaren Widerspruch zur beabsichtigten abschreckenden Wirkung des LSD-BG. Die AK wird daher auf Basis dieses Gutachtens den Druck auf den Gesetzgeber erhöhen und weiterhin für die Abschaffung der Verfallsfristen kämpfen.


Quelle: AK Oberösterreich



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