Oberösterreich: Versuchte Umgehung des Kündigungsschutzes

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Arbeiterkammer Oberösterreich
15 Aug 08:06 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

AK erkämpfte 16.000 Euro für jungen Behinderten

Mit einer fingierten einvernehmlichen Auflösung wollte ein Unternehmer einen begünstigten Behinderten, der länger als vier Jahre bei ihm beschäftigt gewesen war, los werden. Obendrein blieb er ihm zahlreiche Überstunden schuldig. Die AK Oberösterreich konnte dem Betroffenen erfolgreich zu seinen gesetzlichen Ansprüchen verhelfen. Da der junge Mann aus verständlichen Gründen nicht weiter in dem Unternehmen arbeiten wollte, setzte die AK für ihn eine Kündigungsentschädigung von sechs Monatsentgelten durch.

Gar nicht fein sprang ein Unternehmer aus dem Bezirk Linz-Land mit einem behinderten Jugendlichen um, der bei ihm erfolgreich eine dreieinhalbjährige Lehre als Fliesenleger absolviert hatte. Nachdem er den jungen Mann nach der Lehre sieben Monate lang als Gesellen weiterbeschäftigt hatte, teilte er ihm mit, dass er ihn nicht mehr brauche.

Besonders unfair: Bei der Gebietskrankenkasse gab er als Beendigungsart „einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses“ an. In Wahrheit hatte der Mitarbeiter aber nie einer einvernehmlichen Auflösung zugestimmt. Vermutlicher Hintergrund der Vorgehensweise des Unternehmers: Als begünstigter Behinderter verfügte der Arbeitnehmer nach mehr als vier Jahren im Betrieb über einen besonderen Kündigungsschutz. Ohne Zustimmung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumsservice hätte er nicht gekündigt werden dürfen. Eine einvernehmliche Auflösung hätte aber diesen Kündigungsschutz aufgehoben.

Der Arbeitnehmer wandte sich an die Arbeiterkammer. Diese wies den Unternehmer auf die klare Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hin und forderte überdies die Entlohnung für zahlreiche nicht bezahlte Überstunden ein.

Da Arbeitnehmer/-innen nicht gezwungen werden sollen, ein Arbeitsverhältnis, das durch eine rechtswidrige Auflösung durch den Arbeitgeber belastet wurde, fortzusetzen, haben sie nach Rechtsprechung ein Wahlrecht. Statt der Weiterbeschäftigung können sie Schadenersatz geltend machen. Die AK forderte für den jungen Mann eine Kündigungsentschädigung von sechs Monatsentgelten, die offenen Überstunden sowie weitere offene Ansprüche ein.

Aufgrund der AK-Intervention zahlte der Arbeitgeber seinem ehemaligen Mitarbeiter die ihm zustehenden 16.000 Euro.

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer nimmt diesen Fall zum Anlass, um die AK-Forderung nach einer Verbesserung des Kündigungsschutzes für begünstigte behinderte Arbeitnehmer/-innen zu bekräftigen: „Der junge Mann hatte zum Glück einen Kündigungsschutz, weil er bereits länger als vier Jahre im Betrieb war. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber aber die Wartefristen bis zum Entstehen des Kündigungsschutzes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mehrmals verlängert. Das muss wieder zurückgenommen werden“.

Begründet wurden die Fristverlängerungen damit, dass damit die Chancen begünstigter Behinderter am Arbeitsmarkt steigen, weil Arbeitgeber/-innen durch einen rasch einsetzenden Kündigungsschutz vor einer Einstellung zurückschrecken. Statt zurückzugehen, stieg aber die Arbeitslosigkeit bei begünstigten Behinderten in der Folge an!

Die AK fordert daher von der zukünftigen Bundesregierung, die letzte Novelle im Behinderteneinstellungsgesetz zurückzunehmen, die erst nach vier Jahren im selben Betrieb einen Kündigungsschutz vorsieht, und wieder die Rechtslage vor der Novelle herzustellen.

„Der Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte würde dann grundsätzlich wieder sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einsetzen. Das ist eine ausreichende Zeitspanne für Arbeitgeber, die Arbeitsleistungen und Fähigkeiten begünstigter Behinderter zu beurteilen“, sagt der AK-Präsident.


Quelle: AKOÖ



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