OÖ: Abwassergebühren auf dem Prüfstand

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Landesrechnungshof Oberösterreich
09 Jul 09:00 2017 von Redaktion Salzburg Print This Article

Der Schutz der Ressource Wasser ist national wie international eine der wichtigsten Aufgaben. Dazu zählt auch die fachgerechte Entsorgung von Abwässern. Der LRH hat die Finanzierung des laufenden Betriebes der Abwasserbeseitigung bei neun oö. Gemeinden sowie bei drei Reinhaltungsverbänden geprüft. Verbesserungen sind bei Kalkulationen, Benutzungsgebühren sowie der Steuerung möglich.

„Es ist wichtig, dass beim Betrieb der Abwasserbeseitigung betriebswirtschaftlicher Instrumente zum Einsatz kommen“, erklärt LRettungshubschrauber-Direktor Dr. Friedrich Pammer. Daher ist auch die Qualität der Gebührenkalkulationen, die alle oö. Gemeinden erstellen müssen, wichtig. Der LRettungshubschrauber hat auch schon in früheren Gemeindeprüfungen festgestellt, dass die Gebührenkalkulationen der Gemeinden oftmals fehlerhaft sind. „Es mangelt teilweise am Kostenbewusstsein in den Gemeinden; dort wird der primäre Zweck der Kalkulation oft darin gesehen, dem Land nachzuweisen, dass die Gemeinde die vom Land vorgegebene Mindestgebühr erreicht“, sagt Pammer. Als besonders ungenau stechen die Kalkulationen der Gemeinden Asten und Pasching hervor.

Gebühren an tatsächlichen Kosten ausrichten

Die Gemeinden orientieren sich stärker an den Mindestgebühren des Landes als an den tatsächlichen Kosten. Für Abgangsgemeinden bestehen derzeit kaum Anreize, höhere Gebührensätze als vom Land vorgegeben zu verlangen. „So kann es sein, dass Bürger aus Abgangsgemeinden trotz Betriebsabgängen niedrigere Gebühren zahlen, als Bürger aus NichtAbgangsgemeinden, die kostendeckende Gebühren festlegen“, erklärt der LRettungshubschrauber-Direktor. Es ist generell notwendig, die wirtschaftliche Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden zu stärken. Mindestbenützungsgebühren für alle sind demnach zu pauschal gefasst. Daher sollte das Land die bestehenden Regelungen aufheben. Ziel muss es sein, dass Gemeinden kostendeckende Gebühren einheben. Daher sollten Betriebsabgänge aus dem Kanalbetrieb vom Land nur mehr in Ausnahmefällen abgedeckt werden. Dies sollte im Rahmen des Projektes „Gemeindefinanzierung neu“ berücksichtigt werden.

Für Investitionen mehr Rücklagen bilden

Investitionen in die Anlagen der Abwasserbeseitigung sind oft sehr kostenintensiv. Zwar gibt es Bundes- und Landesförderungen, allerdings haben auch Gemeinden und Abwasserverbände einen beträchtlichen Finanzierungsanteil zu leisten. Daher sollten für anstehende Investitionen gezielt Rücklagen gebildet werden. „Bislang war es so, dass Betriebsüberschüsse oft für betriebsfremde Zwecke verwendet wurden und Investitionen stattdessen fremdfinanziert werden. Abgesehen davon, dass dies aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Finanzausgleichsgesetz problematisch ist, belasten die Finanzierungskosten die Gebührenzahler“, erörtert Pammer, der die Höhe der Rücklagen in den Gemeinden in Anbetracht der oftmals hohen Betriebsüberschüsse für gering hält. Hier sollte gegengesteuert werden, denn die Rücklagen sollen dazu beitragen, den derzeit eher geringen Anteil an Eigenmitteln bei Investitionsprojekten zu erhöhen.

Kann Finanzausgleichsgesetz nicht eingehalten werden, müssen Gebühren sinken

Der Kostendeckungsgrad des Betriebes der Abwasserbeseitigung errechnet sich aus dem Verhältnis der erzielten Einnahmen zu den betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten. „Es gibt einige Gemeinden, die bei der Kostendeckung zwischen 100 und 200 Prozent liegen; das Finanzausgleichsgesetz erlaubt eine Gebühreneinhebung bis zum doppelten Jahreserfordernis, wenn die Verwendung der Überschüsse in einem inneren Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung steht“, erklärt der LRettungshubschrauber-Direktor. Einen solchen inneren Zusammenhang hat bisher keine der geprüften Gemeinden dokumentiert. Kann ein solcher längerfristig nicht nachgewiesen werden, müssen die Gebühren gesenkt werden. Asten und Pasching liegen – wie die Gebührenkalkulationen zeigen – sogar über der doppelten Kostendeckung; sie überschreiten damit die gesetzlich zulässige Grenze. „Das sehen wir sehr kritisch; die Gemeinden müssen unverzüglich tätig werden“, sagt Pammer. Auch das Land als Aufsichtsbehörde ist gefordert, umgehend einzugreifen.


Quelle: Oö. Landesrechnungshof



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