OGH-Urteil: Fünf Klauseln in Seminarverträgen der Blue Vest Equity sind gesetzwidrig

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31 Aug 10:24 2015 von Elisabeth Schwarzl Print This Article

Beschreibung des konkreten Seminarinhalts beurteilt OGH als intransparent und wesentliche Bestimmungen des Seminarvertrags als gröblich benachteiligend - auch die sechsjährige Bindung an den Vertrag sei unangemessen lang, berichtet AKOÖ

LINZ. Bis zu 3.990 Euro fordert Blue Vest Equity (nunmehr STATUS Finanzservice GmbH) von Konsumenten für „Gratisseminare“, wenn sie eine Lebensversicherung innerhalb von fünf Jahren aufkündigen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erteilte diesem Vertragskonzept in einer im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich geführten Verbandsklage eine Absage. „Wir helfen betroffenen Konsumenten, bezahlte Seminargebühren zurückzufordern bzw. Forderungen abzuwehren“ stellt Dr. Georg Rathwallner fest.
 
Ausgangspunkt des Rechtsstreits sind Seminarverträge, welche die Firma Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH (nunmehr STATUS Finanzservice GmbH) Kunden zusätzlich zum Abschluss eines Vorsorgekonzepts (z.B. einer kapitalbildenden Lebensversicherung) vermittelt hat. Zwar erklärte sich das Unternehmen in den Vertragsklauseln bereit, den vereinbarten Seminarpreis von beispielsweise 3.990 Euro zu stunden und in weiterer Folge sogar ganz darauf zu verzichten. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die Lebensversicherung länger als fünf Jahre ab Vertragsabschluss unverändert bestehen bleibt.
 
Die Vertragskonstruktion stellt damit auf die Fünfjahresfrist des § 176 Abs 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ab. Diese Bestimmung sieht im Falle des Frühstornos von kapital-bildenden Lebensversicherungen innerhalb der ersten fünf Jahre ab Vertragsabschluss einen anteiligen Provisionsverlust des Vermittlers und damit einen höheren Rückkaufswert für den Versicherungsnehmer vor.
 
Der Seminarvertrag diene laut rechtlicher Beurteilung des OGH im Zusammenhang mit der Vermittlung einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur dazu, dem Vermittler innerhalb von fünf Jahren seinen Provisionsanspruch zu wahren. Der durch eine Beendigung der Lebensversicherung innerhalb von fünf Jahren erlittene Provisionsverlust des Vermittlers werde hier dadurch kompensiert, dass der Kunde das Entgelt für den nicht kündbaren Seminarver-trag sofort zur Gänze zu zahlen habe. Liege dem Vorsorgekonzept eine kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde, sei das Gesamtkonzept des Seminarvertrags infolge Umgehung des § 176 Abs 6 VersVG gesetzwidrig. Der mit dieser Regelung verfolgte Schutzzweck dürfe nicht durch den Abschluss eines „separaten“ Seminarvertrags ausgehöhlt werden, der lediglich der Kundenbindung diene.
 
Außerdem beurteilte der OGH die Beschreibung des konkreten Seminarinhalts als intransparent und wesentliche Bestimmungen des Seminarvertrags als gröblich benachteiligend. Auch die sechsjährige Bindung an den Seminarvertrag sei sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb unangemessen lang.
 
Quelle: AKOÖ

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