Magistratsdirektorin der Stadt Wels: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich lehnt aufschiebende Wirkung im Versetzungsverfahren ab

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27 Jän 20:00 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Im Zusammenhang mit der Versetzung der ehemaligen Magistratsdirektorin der Stadt Wels ist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein Verfahren nach dem Oö. Statutargemeindebeamtengesetz anhängig.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels wurde die vormalige Magistratsdirektorin versetzt. Gemeinsam mit der dagegen beim Landesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Stadtsenat wies diesen Antrag ab, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhob.
Auf Basis der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten kam der zuständige Senat des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zum Ergebnis, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen war.
Die Annahme, es bestehe ein zwingendes öffentliches Interesse an der umgehenden Versetzung der Beschwerdeführerin aus der Schlüsselfunktion der Magistratsdirektorin, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes unter Zugrundelegung der dargelegten Umstände sowie höchstgerichtlicher Rechtsprechung nachvollziehbar. Weiters konnten keine unverhältnismäßigen Nachteile durch die Beschwerdeführerin konkretisiert werden. Für den Fall, dass die Beschwerde gegen die Versetzung erfolgreich sein sollte, droht auch kein unwiederbringlicher Einkommensschaden.
Die Versetzung bleibt daher vorläufig aufrecht.

Der genaue Wortlaut dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG-950072) samt eingehender Begründung kann im Internet unter www.lvwg-ooe.gv.at abgerufen werden.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Zusammenhang mit dienstrechtlichen Verfahren betreffend die ehemalige Magistratsdirektorin der Stadt Wels kürzlich bereits im Rahmen eines auf das Oö. Objektivierungsgesetz gestützten Abberufungsverfahrens eine Entscheidung getroffen (LVwG950071 vom 19.12.20161).


Quelle: LVwG Oberösterreich



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