Land Kärnten deckelt Einkommen von Managern in landesnahen Unternehmen

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Amt d. Kärntner Landesregierung - Symbolbild
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06 Okt 19:00 2018 von Redaktion Salzburg Print This Article

LH Kaiser, LHStv.in Schaunig, LR Gruber: Vertragsschablonenverordnung bringt mehr Transparenz und klare Spielregeln - Gehaltsobergrenze bei Landesgesellschaften als erster Schritt zur Neuausrichtung der Landesbeteiligungen

Mit der Vertragsschablonenverordnung erlässt das Land Kärnten neue Vorgaben für die Anstellungsverträge von Managern in landesnahen Unternehmen. "Die Verordnung gibt klare Richtlinien bezüglich der Bezüge und der Leistungen vor und sieht eine befristete Dauer der Verträge vor. Wir erreichen damit mehr Transparenz und schaffen klare Spielregeln", sagt Landeshauptmann Peter Kaiser heute, Freitag. Ein entsprechender Akt werde in der kommenden Regierungssitzung eingebracht.

Die Vertragsschablonen gelten für die durch den Kärntner Landesgesetzgeber eingerichteten Anstalten und Fonds. "Dazu zählen der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, die Kärntner Beteiligungsverwaltung, die KABEG, der Gesundheitsfonds, das Landesmuseum, das Landesarchiv und die Verwaltungsakademie", erklärt Finanzreferentin LHStv.in Gaby Schaunig. Darüber hinaus gelten die Schablonen für Vorstände oder Geschäftsführer in Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung von Land und/oder Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften.

"Die Einführung einer Gehaltsobergrenze bei Landesgesellschaften ist sehr lange gefordert worden, unter anderem auch vom Landesrechnungshof. Diese Regierung setzt das nun um", betont der für die Kärntner Beteiligungsverwaltung zuständige Landesrat Martin Gruber. Die Vertragsschablonenverordnung sieht er als wichtigen ersten Schritt und "Grundlage für die grundsätzlich notwendige Neuausrichtung der Landesbeteiligungen." Als nächstes sei die Ausarbeitung einer Beteiligungsstrategie in Angriff zu nehmen.

Festgelegt wird, dass beim Abschluss neuer Angestelltenverträge sowie bei Vertragsverlängerungen eine Gehaltsobergrenze festgelegt wird. Diese Obergrenze entspricht für Unternehmungen mit mehr als 200 Mitarbeitern oder einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro pro Jahr dem Bezug des Landeshauptmanns (derzeit monatlich 14.367,50 Euro). Bei einer Mitarbeiterzahl von 31 bis 200 oder einem Umsatzerlös von 10 bis 50 Millionen Euro gilt der Landeshauptmann-Bezug abzüglich 20 Prozent. Bei maximal 30 Mitarbeitern oder maximal 10 Millionen Euro Jahresumsatz beträgt die Obergrenze 50 Prozent des Landeshauptmann-Bezugs. Erfolgsabhängige Leistungen sind möglich, dürfen aber nicht zu einer Überschreitung der Obergrenzen führen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Rechtsträger, die überwiegend im Wettbewerb am Markt tätig sind und nicht überwiegend aus Budgetmitteln der öffentlichen Hand finanziert werden.

"Die Verordnung sieht zudem vor, dass die Anstellungsverhältnisse zu befristen sind", erläutert Schaunig. "Dabei sind entweder gesetzliche Fristen heranzuziehen oder bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung Fristen von höchstens fünf Jahren zu vereinbaren", so die Finanzreferentin. In Kraft treten wird die Verordnung mit 1. Dezember 2018.




Quelle: Land Kärnten



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