LVwG: Bedarfsorientierte Mindestsicherung für subsidiär Schutzberechtigte: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht keinen Verstoß gegen EU-Recht

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LVwG Oberösterreich
01 Apr 11:00 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

betroffen und bereit sind, sich um die Abwendung der sozialen Notlage zu bemühen. Unter den Kreis der Anspruchsberechtigten fallen ausdrücklich auch Asylberechtigte sowie subsidiär Schutzberechtigte. Bei letzteren handelt es sich um Fremde, die kein Asyl erhalten, deren Abschiebung jedoch aus menschenrechtlichen Gründen als unzulässig qualifiziert wird.

Eine im Juli 2016 in Kraft getretenen Novelle des Oö. Mindestsicherungsgesetzes sieht nunmehr vor, dass Asylberechtigten mit befristeter Aufenthaltsberechtigung und subsidiär Schutzberechtigten nicht der volle Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zusteht – dieser beträgt für eine erwachsene alleinstehende Person derzeit 921,30 Euro monatlich –, sondern ein Basisbetrag, der bei einem außerhalb organisierter Quartiere untergebrachten alleinstehenden Antragsteller 405,00 Euro beträgt. Gibt der Antragsteller gegenüber der Behörde eine Integrationserklärung ab und ist er um seine Integration bemüht, etwa indem er an Werte- und Deutschkursen teilnimmt, so wird ihm ein Steigerungsbetrag in Höhe von 155,00 Euro zuerkannt. Insgesamt kann ein alleinstehender Asylberechtigter mit befristeter Aufenthaltsberechtigung oder ein subsidiär Schutzberechtigter Mittel aus der Mindestsicherung in Höhe von monatlich 560,00 Euro beziehen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte sich im vorliegenden Fall mit der Beschwerde eines subsidiär Schutzberechtigten auseinanderzusetzen, dem nicht der volle Mindestsicherungsbetrag in Höhe von 921,30 Euro zuerkannt wurde, sondern der Basisbetrag in Höhe von 405,00 Euro sowie der Steigerungsbetrag in Höhe von 155,00 Euro, sohin gesamt 560,00 Euro. In seiner Beschwerden machte der Beschwerdeführer vor allem geltend, die oberösterreichische Rechtslage sei europarechtswidrig, weil nach der sogenannten Status-Richtlinie subsidiär Schutzberechtigte gleich behandelt werden müssten wie österreichische Staatsbürger. Er beantragte daher die Zuerkennung des vollen Mindestsicherungsbetrages.

Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Bedenken nicht: Nach der Status-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten zwar dafür Sorge zu tragen, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten, jedoch ist es europarechtlich zulässig, die Sozialhilfeleistungen für subsidiär Schutzberechtigte auf sogenannte Kernleistungen zu beschränken.

Die Leistungen im Ausmaß von 560,00 Euro, die subsidiär Schutzberechtigten gewährt werden, umfassen die Zurverfügungstellung von Geldleistungen für Unterkunft und Verpflegung, die Auszahlung eines Taschengeldbetrags sowie den Abschluss einer Krankenversicherung. Zusätzlich dazu sind weitere gesonderte Leistungen, etwa für Bekleidung und Fahrtkosten vorgesehen und können in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen weitere Ergänzungsleistungen auf Grundlage des Privatrechts erbracht werden. Durch diese zusätzlichen Leistungen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts die Befriedigung der Kernbedürfnisse nach Nahrung, Kleidung und Unterkunft gedeckt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.


Quelle: LVwG Oberösterreich



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