Kommentar: Feuerwerk auf dem Fußballplatz Lauterach

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01 Jän 00:00 1970 von Sophia Venari Print This Article

Die Exekution des Pyrotechnikgesetzes wird derart notorisch vernachlässigt, dass man fast glauben möchte, das habe System.

Der Widnauer (CH) "Fan", der nach Ende eines Fußballspiels eine Feuerwerksbatterie der Klasse F2 auf einem Fußballfeld in Lauterach zündete, ohne diese zu verankern, und dabei mindestens 4 Personen verletzte, soll lt. Polizei-Sprecherin Susanne Dilp wegen fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit angezeigt werden. 


Wo bleibt die Anzeige wegen Verstoß gegen das Pyrotechnikgesetz?


1. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten (PyroTG2010 § 38(1)), wobei "Ortsgebiet" gem. Straßenverkehrsordnung zu verstehen ist: also das gesamte Straßennetz und alle dadurch erschlossene Liegenschaften - auch die Sportanlage Ried in Lauterach. 


2. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nicht innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen verwendet werden.  (PyroTG2010 §39 (1))


3. Der Import von Pyrotechnik durch Privatpersonen ist eine Straftat (PyroTG §4, 8.)


Die Exekution des Pyrotechnikgesetzes wird derart notorisch vernachlässigt, dass man fast glauben möchte, das habe System.


Quelle: nimmt Bezug auf



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