Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers massiv ausgeweitet

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Foto: WKOÖ / Atelier Mozart
13 Dez 19:06 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Bau-Innungsmeister Norbert Hartl: Jüngste OGH-Entscheidung erweitert persönliche Haftung auch gegenüber Dritten

„Der OGH hat mit einer Entscheidung Haftung und Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers massiv ausgeweitet“, erklärt Norbert Hartl, Landesinnungsmeister Bau OÖ. Denn ab nun wird die Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers auch Dritten gegenüber festgelegt. Bislang war er nur dem Unternehmer für die einwandfreie Ausübung der Arbeiten sowie den Behörden für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Folgt man dem OGH, ist der gewerberechtliche Geschäftsführer nun auch für Schäden, die aufgrund einer fachlich nicht einwandfreien Gewerbeausübung oder aufgrund Überschreitens des Gewerbeumfanges entstanden sind, persönlich und solidarisch mit dem Gewerbetreibenden auch Dritten gegenüber haftbar. Dies deshalb, da — entgegen der bisherigen Judikatur — der entsprechende Passus der Gewerbeordnung vom OGH als ein Schutzparagraf zugunsten der Allgemeinheit interpretiert wurde.

„Personen, die die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers übernehmen wollen, sind künftig daher gut beraten, die mit dieser Funktion verknüpften Vor- und Nachteile gründlich abzuwägen“, empfiehlt Bau-Innungsmeister Hartl. „Schließlich besteht die Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers nunmehr nicht nur dem Gewerbetreibenden gegenüber, sondern gegenüber jedem, der einen Personen- oder Sachschaden erleidet, weil Arbeiten nicht fachgerecht bzw. unbefugt ausgeführt wurden.“

Im Anlassfall hatte eine Deichgräber-GmbH (Erdbeweger) Grabungsarbeiten durchgeführt, die tiefer als 1,25 m waren, womit sie ihre Gewerbeberechtigung überschritten hatte. Diese Grabungsarbeiten lösten eine Hangrutschung aus, worauf die Baupolizei Sicherungsmaßnahmen durchführen ließ, die Kosten verursachten. Der Auftraggeber, der diese Kosten zunächst tragen musste, wollte von der GmbH diesen Schaden ersetzt bekommen. Da jene jedoch kein nennenswertes Vermögen hatte, wollte der Auftraggeber auch gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer vorgehen. Letztlich bejahte der OGH diese deutlich erhöhte Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers.


Quelle: WKOÖ



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