Generalsanierung MedCampus III Bau A B: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung für Bauauftrag als unbegründet ab

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LVwG Oberösterreich
19 Okt 16:00 2017 von Redaktion Salzburg Print This Article

Nach der Bundesverfassung erkennt das Landesverwaltungsgericht
Oberösterreich über Nachprüfungsanträge betreffend Entscheidungen der
Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem
Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, die in den Vollzugsbereich des Landes
Oberösterreich fallen.


In diesem Zusammenhang wurde beim Landesverwaltungsgericht
Oberösterreich ein Nachprüfungsantrag für die Zuschlagsentscheidung betreffend
den Bauauftrag für das Bauvorhaben der Kepler Universitätsklinikum GmbH
„Generalsanierung KUK MC 3 Bau A B - Baumeisterarbeiten“ an die Bestbieterin
eingebracht. Die Antragstellerin begehrte darin die Nichtigerklärung der
Zuschlagsentscheidung im Wesentlichen mit dem Argument, es liege ein
„Unterangebot“ der Bestbieterin im Verhältnis zu den Angeboten der übrigen Bieter vor. Das Angebot mit einem Gesamtpreis von rund € 6,5 Mio. weiche bereits im Verhältnis zum Gesamtpreis des Angebotes der zweitgereihten Antragstellerin um € 2,3 Mio. ab. Die Preisgestaltung der Bestbieterin sei betriebswirtschaftlich
insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb von einem Missverhältnis von Preis und
Leistung auszugehen sei und das Angebot auszuscheiden wäre.
Auf Basis der vorgelegten Unterlagen sowie der durchgeführten mündlichen
Verhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bauwesen, in der
alle Verfahrensparteien die Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt umfassend
darzustellen, kam das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der
Nachprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen war.


Das Landesverwaltungsgericht hielt dabei fest, dass die Auftraggeberin –
aufgrund des ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreises des Angebotes der
Bestbieterin – wie gesetzlich verlangt eine vertiefte Angebotsprüfung unter
Zuhilfenahme eines unabhängigen Prüfers zur Beurteilung der Angemessenheit der
Preise vorgenommen hat. Aufgrund der schlüssigen Feststellungen des vom
Landesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen ist die Preisgestaltung
insgesamt auf der Ebene des Gesamtpreises und der Leistungsgruppen
betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar.


Im Ergebnis waren zwar Unklarheiten bei der Angemessenheitsprüfung der
Preise festzustellen, die jedoch nicht ausreichen, um zur Nichtigerklärung der
Zuschlagsentscheidung zu führen, zumal sie für den Ausgang des
Vergabeverfahrens nicht von wesentlichem Einfluss sind, weil es nicht zu einer
anderen Bieterreihung kommen würde. Selbst für den Fall, dass den betroffenen
Positionen anstelle des angebotenen Preises die Preise des teuersten Angebotes
zugrunde gelegt würden, würde das Angebot der bestgereihten
Zuschlagsempfängerin immer noch das erstgereihte Angebot bleiben.


Quelle: LVwG Oberösterreich



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