Entzug einer Waffenbesitzkarte: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist Beschwerde wegen mangelnder Mitwirkung der Besitzerin gegenüber der Behörde ab

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LVwG Oberösterreich
15 Mär 10:25 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich entzog mit Bescheid eine Waffenbesitzkarte, weil die langjährige Waffenbesitzerin im Zuge der periodischen Verlässlichkeitsprüfung ihre Verpflichtung zur Mitwirkung verletzt habe. Mehr als ein Jahr lang habe die erforderliche Überprüfung der Schusswaffe mangels Terminfindung nicht durchgeführt werden können. Dagegen erhob die Waffenbesitzerin Beschwerde und wandte im Wesentlichen ein, dass sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung ausreichend nachgekommen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kam auf Basis der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten und einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Festgestellt wurde insbesondere, dass die zuständige Polizeiinspektion beginnend mit Juni 2015 versucht hat, die Waffenbesitzerin für Terminabsprachen zu erreichen sowie Verständigungen an der Wohnungstür hinterlassen hat. Im August 2015 meldete sie sich telefonisch, um mitzuteilen, dass sie häufig terminlich verhindert sei. In weiterer Folge war sie weder persönlich noch telefonisch erreichbar und nahm auch von sich aus keinen Kontakt auf. Auf eine neuerliche schriftliche Verständigung im Juli 2016 reagierte die Waffenbesitzerin telefonisch, ohne dass jedoch ein Termin vereinbart werden konnte. Auch im Rahmen des folgenden Schriftverkehrs bis zur Entziehung im Oktober 2016 konnte die Überprüfung nicht durchgeführt werden.

Die periodische waffenrechtliche Überprüfung gehört zur Sicherheitsverwaltung. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes bringt diese der Natur nach eine Mitwirkungspflicht gegenüber den behördlichen Organen mit sich. Die Wahrnehmung der Aufgabe der Sicherheitsverwaltung kann nicht als eine reine Bringschuld mit Servicecharakter seitens der Behörde
angesehen werden. Die Waffenbesitzerin ist ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung mehr als ein Jahr lang nicht in gebotener Weise nachgekommen. Die mehrfache Verletzung der Mitwirkungspflicht lässt das Fehlen der waffenrechtlich erforderlichen Verlässlichkeit vermuten, weshalb die Behörde verpflichtet war, die Waffenbesitzkarte zu entziehen.



Quelle: LVwG Oberösterreich



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