Dienstgeber verweigerte einem Mitarbeiter die Bonuszahlung

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Arbeiterkammer Salzburg
12 Apr 14:00 2017 von Redaktion Salzburg Print This Article

ak verhalf einem arbeitnehmer zu 27.000 euro-ostergeschenk

Nach Auflösung des Dienstverhältnisses verweigerte ein Chef seinem Mitarbeiter die versprochene Bonuszahlung – zu Unrecht: Die Arbeitsrechts-Experten der Arbeiterkammer Salzburg wiesen den Unternehmer auf die Rechtslage hin und hatten Erfolg. Der betroffene Dienstnehmer erhielt seine berechtigten Ansprüche nun doch ausbezahlt und darf sich über ein „Ostergeschenk“ in Höhe von rund 27.000 Euro freuen.

Das Spiel des (Arbeits-)Lebens: Jeden Tag werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigte Ansprüche vorenthalten – tagtäglich kämpfen die Expertinnen und Experten der Arbeiterkammer dagegen an und holen Geld zurück, das den Betroffenen zusteht. Manchmal handelt es sich dabei um sehr hohe Summen, wie folgender Fall zeigt:

Herr H. war 21 Jahre lang als Entwicklungsleiter bei einer Elektronikfirma beschäftigt. In der mit Auflösung seines Dienstvertrages vorgelegten Endabrechnung fehlte nach Ansicht von Herrn H. die versprochene Bonuszahlung für das Jahr 2016. Er wies seinen nunmehr ehemaligen Dienstgeber darauf hin, aber die Firma weigerte sich zu zahlen. „Nach mehrmaliger Intervention der AK musste das Unternehmen einsehen, dass der Arbeitnehmer im Recht war und überwies den ausständigen Betrag in Höhe von über 27.000 Euro“, freut sich Heimo Typplt, Leiter der AK-Rechtsabteilung über diesen Erfolg und das Ostergeschenk für Herrn H.

AK führt OGH-meinung ins treffen und gewinnt

Nach Prüfung der Angelegenheit von Herrn H. kam die AK zum Ergebnis, dass in diesem Fall die Bonuszahlung – und damit auch eine höhere Abfertigung - sehr wohl zusteht. „Grundsätzlich ist das durch § 16 Angestelltengesetz geregelt“, informiert Typplt über die Rechtslage, „ dieser besagt, dass einem Angestellten derartige Bonuszahlungen jedenfalls aliquot zustehen, auch wenn das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird.“

Die erste AK-Intervention wurde von der Firma noch abgelehnt - mit Hinweis auf eine firmeninterne Vereinbarung, wonach einem Mitarbeiter bei Ausscheiden aus dem Unternehmen keine Bonuszahlung zustünde.

Aber die AK-Experten gaben nicht auf und lasen in den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) nach. Typplt: „Nach Ansicht des OGH kann es nicht sein, dass ein Dienstgeber über einen großen Teil des Jahres die Arbeitsleistung des Mitarbeiters einstreicht und dann den Arbeitnehmer aber einseitig durch Kündigung um seine Ansprüche bringt.“ Der OGH bezeichnet so eine Vorgangsweise übrigens als „sittenwidrig“. Gerade im vorliegenden Fall, in dem das Dienstverhältnis mit 30.11. endete und nur mehr ein Monat auf das volle Jahr fehlte.

Die AK nahm erneut mit dem Unternehmen Kontakt auf und wies auf oben genannte Rechtsmeinung hin – mit Erfolg: Die Firma bestätigte die Ansicht der AK-Experten und überwies den fälligen Betrag.


Quelle: AK Salzburg



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