Die deutsche Fluggesellschaft Air Berlin ist insolvent

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Arbeiterkammer Salzburg
16 Aug 21:00 2017 von Redaktion Salzburg Print This Article

Die Arbeiterkammer Salzburg rät von voreiligen Flug-Stornierungen ab

Seit Jahren macht Air Berlin Verluste. Nun hat die zweitgrößte deutsche Fluglinie, die auch Salzburg anfliegt, Insolvenz angemeldet. Was bedeutet das für die Salzburgerinnen und Salzburger? Alle Flüge finden bis auf weiteres statt. Sowohl Flugpläne als auch Tickets behalten ihre Gültigkeit. Dennoch ist die Zukunft des Unternehmens ungewiss. „Wir raten davon ab, Flugtickets voreilig zu stornieren“, so AK-Konsumentenschützer Thomas Flöckner. „Kunden sollen genau beobachten, wie sich die Lage entwickelt. Eine Stornierung ist auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Und: Die Aussicht auf Entschädigung ist allemal sehr gering.“

Die Telefone in der Konsumentenberatung der Arbeiterkammer Salzburg laufen heiß. Viele besorgte Air Berlin-Kunden wenden sich an die Konsumentenberatung und informieren sich über die persönlichen Folgen des wirtschaftlichen Absturzes bzw. was sie jetzt tun können.

Wer wegen der Meldungen zur Insolvenz von Air Berlin kalte Füße bekommt und seinen Flug stornieren will, sollte sich das gut überlegen: Denn die Konsumenten haben wie bei jeder Stornierung nur Anspruch auf Rückerstattung von Steuern, Gebühren und einen Teil des Ticketpreises. „Gezahlte Flugpreise gehören zur Insolvenzmasse, sodass hier Rückzahlungen – wenn überhaupt – erst im langwierigen Insolvenzverfahren zu erwarten sind“, so der Konsumentenschützer.

Aufgrund der Ankündigung, den Flugbetrieb fortführen zu wollen, ist es aus Sicht Salzburger Arbeiterkammer nicht ratsam, gebuchte Flüge zu stornieren. Außerdem kann es durchaus auch möglich sein, dass andere Fluggesellschaften einspringen werden.

Wichtig: Die Air-Berlin-Tochter Niki Air ist eine eigenständige GmbH und rein rechtlich nicht von der Insolvenz betroffen.

Was, wenn der Flug tatsächlich ausfällt?

Grundsätzlich gilt bei einem Flugausfall: Wird ein Passagier von der Fluggesellschaft nicht an sein Ziel gebracht, dann hat er nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung einen Anspruch auf Entschädigung. Das gilt bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung.

Bei einer Insolvenz der Airline müssen diese Ansprüche beim zuständigen Insolvenzgericht geltend gemacht werden. „Wie hoch die Quote sein wird, ist derzeit ungewiss“, so Thomas Flöckner.

Pauschalreisende mit besseren chancen

Auf Soforthilfe können hingegen Pauschalurlauber vertrauen: Der Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde, muss für Ersatz sorgen, wenn der Ferienflieger gar nicht oder verspätet abhebt.

Ansprüche auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung wegen Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung müssen auch Pauschalreisende ausschließlich bei Air Berlin beziehungsweise beim zuständigen Amtsgericht „Berlin Charlottenburg“ geltend machen.


Quelle: AK Salzburg



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