Burgenland - Landes-Polizeistrafgesetzes: Gesetzesnovelle soll bis Jahresende in Kraft treten

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Foto: Landesmedienservice
02 Mai 08:00 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Tschürtz: „Schaffen klare und präzise gesetzliche Bestimmungen und ein effizientes Instrumentarium für die Exekutive“

Die Ende März von Sicherheitsreferent Landeshauptmann-Stellvertreter Johann Tschürtz angekündigte Anpassung des in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1986 stammenden Landes-Polizeistrafgesetzes nimmt konkrete Züge an. „Nach ersten Gesprächen dem Koalitionspartner, der Polizei und Experten stehen wichtige Eckpfeiler fest. In einem nächsten Schritt werden wir die Gespräche fortsetzen und in Folge alle im Landtag vertretenen Parteien dazu einladen. Am Ende soll ein modernes Landes-Polizeistrafgesetz entstehen, das auf einer möglichst breiten Basis steht und der Exekutive ein effizientes und praktikables Instrumentarium zur Ahndung von Verwaltungsvergehen in die Hand gibt“, so Tschürtz beim Pressegespräch heute, Freitag. Ziel ist, dass das novellierte Gesetz Ende des Jahres in Kraft treten.

Das bestehende Gesetz sei in vielen Bereichen „massiv unbestimmt“ und bedürfe einer Präzisierung, so Brigitte Novosel, Leiterin der für die Sicherheit zuständigen Abteilung in der Landesverwaltung. Novosel nennt als ein Beispiel die Bestimmungen über die Wahrung des öffentlichen Anstandes. „Dieser wird nur mit einem Satz erwähnt ohne zu definieren, was darunter genau zu verstehen ist.“ Die Novelle sollte jedenfalls eine Definition der Anstandsverletzung beinhalten und konkrete Fälle der Anstandsverletzung aufzeigen. So ein Fall könnte die „sexuelle Belästigung im unterschwelligen Bereich sein. Das heißt, sexuelle Belästigungen, die zu gering sind um nach dem Strafgesetz gerichtlich verfolgt zu werden, stellen dann eine Verwaltungsübertretung dar und können geahndet werden“, ergänzt Christian Ries, für Sicherheit zuständiger Referent im Büro Landeshauptmann-Stellvertreter. Ebenso könnte das rücksichtslose Verhalten von Personen bzw. Personengruppen an öffentlichen Orten den Tatbestand der Anstandsverletzung erfüllen. Auch der respektlose Umgang mit öffentlichem Gut oder Allgemeingut wie Denkmäler, Sitzbänke, öffentliche Einrichtungen könnte geahndet werden.

Einer Präzisierung bedürfen auch die Bestimmungen, die die Haltung gefährlicher Tiere oder die Prostitution regeln, so Novosel. Bezeichnend sei, dass der Begriff „Bordell“ im bgld. Landes-Polizeistrafgesetz gar nicht vorkomme. Das dies auch anders gehe, zeige das Salzburger Landessicherheitsgesetz: „Dieses sieht äußerst ausführliche Bestimmungen zur Prostitution wie Verbote, das Verfahren zur Bewilligung eines Bordells, persönliche Voraussetzungen für die Bewilligung, sachliche Voraussetzungen für die Bewilligung sowie den Widerruf der Bordellbewilligung sowie die Schließung eines Bordells vor“, so Novosel. Daran könnte sich das Burgenland orientieren.

Mit der Novelle soll auch aggressives und aufdringliches Betteln unter Strafe gestellt werden; gewerbsmäßiges oder organisiertes Betteln soll verboten werden. Ebenso sollen Personen strafbar sein, die unmündige, minderjährige Personen zur Bettelei drängen. „Stilles Betteln“ solle jedoch nicht verboten werden, so Tschürtz.

Neben den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes könnten auch befugte Kräfte der Feuerwehr, der Rettung sowie der Katastrophenbekämpfung ermächtigt werden,
unbeteiligte Personen wegzuweisen, die durch die ihre Anwesenheit die Einsatzkräfte behindern oder beeinträchtigen.
Geplant ist auch, die Verordnungsermächtigungen der Gemeinden zu erweitern. Denkbar wäre, dass Gemeinde zum Beispiel zeitliche und örtliche Beschränkungen erlassen können durch die die öffentliche Konsumation von alkoholischen Getränken eingeschränkt wird, sofern wiederholte Anstandsverletzungen gesetzt wurden.

„Wir wollen eine breite, moderne und effiziente Regelung schaffen. Das Gesetz soll klarer und praktikabler werden“, so Tschürtz. Die Exekutive soll auf gelindere Mittel als Anzeigen oder Festnahmen zurückgreifen können – wie der Wegweisung oder der Sicherstellung. „Bei Lärmbelästigung könnte sie den Gegenstand, mit dem Lärm erzeugt, sicherstellen und damit Bedürfnis der Bevölkerung entsprechen“, so Ries.




Quelle: Land Burgenland



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