Bei Gefahr in Verzug Eingriffe in Biberbestand zulässig und notwendig

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Foto: Bieber / Jürgen Treiber / pixelio.de / Symbolbild
18 Okt 04:00 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

LR Darmann: Schutz des Bibers hat dort seine Grenzen, wo Menschen geschädigt oder gar gefährdet werden

"Der Biber zählt aufgrund der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie der EU zu den ganzjährig geschonten Wildarten in Kärnten. Ausnahmen von diesen strengen Schutzbestimmungen sind aber jedenfalls zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen und Eigentum möglich", teilt der Kärntner Jagdreferent LR Gernot Darmann heute mit.

Handlungsbedarf gibt es derzeit beim sogenannten "Russenkanal" in Klagenfurt, wo ein Biberdamm die Durchflussfreiheit von Oberflächen- und Sickerwässern verhindert und dadurch ernste Schäden durch Vernässungen und Überschwemmungen in Siedlungsgebieten der Landeshauptstadt Klagenfurt entstehen können.

Laut Darmann wird durch die nachhaltige Beseitigung des Dammes zunächst versucht, die Biber zu vergrämen. Als Jagdreferent habe er in Anwendung der FFH-Richtlinie per Bescheid diesen (sonst) verbotenen Eingriff in den Lebensraum des Bibers genehmigt. Diese Maßnahme ist Teil eines stufenweisen Managementkonzeptes, welches Präventivmaßnahmen, Eingriffe in den Lebensraum und in Ausnahmefällen auch Eingriffe in die Population vorsieht.

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen müsse man vor allem dort in Betracht ziehen, wo Verkehrswege durch von Bibern hochgedämmte Gewässer gefährdet sind, eine Verletzungsgefahr für Menschen bestehe und große Sachschäden drohen. "Ich warte seit über einem Jahr auf einen Bericht der Wasserwirtschaft, in dem dargestellt wird, ob es solche gefährdeten Gebiete in Kärnten gibt und wenn ja wo", erklärt Darmann.


Quelle: Land Kärnten



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