Ab 2019 neues Landesgesetz in Kraft

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Linz
16 Aug 12:00 2018 von Redaktion Wien Print This Article

Verpflichtende Freizeitwohnungspauschale als Chance für günstigere Mieten und mehr Hauptwohnsitze

Im November 2017 beschloss der Oö. Landtag das Oö. Tourismusgesetz 2018. Dieses tritt mit 1.1.2019 in Kraft. Es löst die Oö. Tourismusgesetze ab und verfügt das Außer-Kraft-treten der Tourismusabgabeordnung der Stadt Linz.

Aufgrund dieses Gesetzes haben Gemeinden die Tourismusabgabearten „Ortstaxe“ und „Freizeitwohnungspauschale“ einzuheben. Diese sind zukünftig als Landesabgaben vorgesehen. Zusätzlich wer-den Gemeinden ermächtigt, einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale auszuschreiben und einzuheben.

Aktuell haben 205.921 Personen ihren Hauptwohnsitz in Linz gemeldet. Diese verfügen über zahlreiche Vorteile wie die kostengünstige Jahreskarte der LINZ LINIEN, den Aktivpass (bei geringem Einkommen), Parkberechtigungen oder garantierte Plätze in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Seniorenzentren.

„Auch wenn es im ersten Moment komisch klingt: Liebe Linzerinnen und Linzer! Melden Sie lieber einen Hauptwohnsitz an, als uns diese Abgabe zu zahlen! Damit sparen Sie sich nicht nur die vom Land Oberösterreich beschlossene Freizeitwohnungspauschale, sondern stärken sogar noch unsere Stadt. Auf den Punkt gebracht ist es mir lieber, möglichst wenig über diese Abgabe und möglichst viel aus dem Finanzausgleich über die Hauptwohnsitze einzunehmen“, sagt der Linzer Finanzreferent Vizebürgermeister Detlef Wimmer.

Im November 2017 beschloss der Oö. Landtag ein (neues) Landesgesetz zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich („Oö. Tourismusgesetz 2018“). Hinsichtlich der Tourismusabgabe tritt dieses Gesetz mit 1.1.2019 in Kraft. Es löst das Oö. Tourismusgesetz 1990 und das Oö. Tourismusabgabegesetz 1991 ab und verfügt das Außer-Kraft-treten (unter anderem) der Tourismusabgabeordnung der Stadt Linz.

1. Aufgrund dieses Gesetzes haben Gemeinden die Tourismusabgabearten „Ortstaxe“ und „Freizeitwohnungspauschale“ einzuheben. Diese sind zukünftig als Landesabgaben vorgesehen. Zusätzlich wurden Gemeinden ermächtigt, durch „Beschluss des Gemeinderats einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale auszuschreiben und einzuheben.“

2. Die Ortstaxe ist auf die Nächtigung in einer Gästeunterkunft zu erheben und von der Unterkunftgeberin bzw. dem Unterkunftgeber monatlich zu entrichten.

Die Freizeitwohnungspauschale ist auf so genannte Freizeitwohnungen zu erheben und von der Eigentümerin bzw dem Eigentümer der Wohnung einmal jährlich zu entrichten. Freizeitwohnungen sind gesetzlich definiert (§ 54 Oö. Tourismusgesetz 2018):
„Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die

1) in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und
2) länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und
3) nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:

a) als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2;
b) zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
c) zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
d) zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;
e) zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern.

(3) Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und

1. von der Inhaberin bzw. dem Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen bis zur Dauer von höchstens einem Jahr nicht (mehr) als Hauptwohnsitz verwendet werden können oder
2. im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.

(4) Länger als zwei Monate auf Campingplätzen abgestellte Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Freizeitwohnungen.“

Der Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale (die „Zuschlagsabgabe“) ist in analoger Weise wie die Freizeitwohnungspauschale für Freizeitwohnungen zu entrichten.

3. Hinsichtlich der Abgabenhöhe ist derzeit je Abgabenart festzuhalten:

a) Ortstaxe EUR 2,00 je Nächtigung
b) Freizeitwohnung
- bis zu 50 m2 EUR 72,00 pro Jahr (inkl. Dauercamper)
- über 50 m2 EUR 108,00 pro Jahr
c. Zuschlagsabgabe
- bis zu 50 m2 bis EUR 108,00 pro Jahr (inkl. Dauercamper)
- über 50 m2 bis EUR 216,00 pro Jahr

Erträge aus der Ortstaxe wie auch aus der Freizeitwohnungspauschale sind jeweils zu 95 Prozent an den Tourismusverband Linz zu überweisen, sodass der Stadt Linz lediglich 5 Prozent der diesbezüglichen Erträge verbleiben.

Allfällige Erträge aus der Zuschlagsabgabe verbleiben hingegen zur Gänze bei der Stadt Linz.

Im Rahmen der Einhebung/Vollziehung der Zuschlagsabgabe entsteht aus heutiger Sicht ein bloß zu vernachlässigender Mehraufwand. Der Zuschlag kann zusammen mit der – ohnehin einzuhebenden – Freizeitwohnungspauschale von den Organen der Stadt Linz eingehoben werden, wenngleich jeweils unterschiedliche Behörden agieren (Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich iS Freizeitwohnungspauschale und Magistrat iS Zuschlagsabgabe).

Hinsichtlich der zu erwartenden Erträge aus der Zuschlagsabgabe ist festzuhalten, dass diese aktuell nicht seriös angegeben werden kann; dies, weil es sich um eine neue Abgabenart handelt und vor allem Aspekte wie der jeweilige Zweck/Nutzen der Wohnung der Behörde nicht bekannt ist. Jedenfalls ist sie aber erforderlich, um die Kosten der Umsetzung dieses Gesetzes auf städtischer Ebene (teilweise) zu decken.

In jedem Fall jedoch reduziert diese Abgabenart den zu erwartenden „Verlust“, der sich aus der äußerst aufwendigen, jedoch verpflichtenden Vollziehung der Freizeitwohnungspauschale aufgrund des Oö. Tourismusgesetz 2018 ergibt. So verbleibt der Stadt Linz – wie auch anderen Gemeinden in OÖ – für den Vollzug der Freizeitwohnungspauschale bloß ein Betrag von EUR 3,60 bzw. EUR 5,40 jährlich; zur Relation dieser Kosten ist anzumerken, dass alleine die Mehrkosten für den Brief-Versand mittels RSb EUR 3,30 je Brief ausmachen. Es erübrigt sich, anzumerken, dass zu diesen Kosten auch noch jene für Druck, Versand, EDV und vor allem Personal hinzukommen, weshalb von keiner kostendeckenden Vollziehung auszugehen ist.

Für Wohnungen mit einer ganzjährigen Hauptwohnsitzmeldung besteht keine Abgabepflicht. Dieser Umstand kann dazu führen, dass es zu einer Änderung der Anzahl der in Linz gemeldeten Nebenwohnsitze im Verhältnis zur Anzahl der in Linz gemeldeten Hauptwohnsitze kommen wird. Dies wiederum würde zu erhöhten Einnahmen aus dem Finanzausgleich führen.

Hauptwohnsitz: Zahlreiche Vorteile

Generell ist zu sagen, dass Bürger mit einem in Linz gemeldeten Hauptwohnsitz viele Vorteile genießen. Zu den am häufigsten genannten Motiven für die Umwandlung von Neben-Wohnsitzen in Hauptwohnsitze zählt die kostengünstige Jahreskarte der LINZ AG Linien. Statt 444 Euro zahlen Linzerinnen und Linzer für die Karte nur 285 Euro.

Studierende mit Linzer Hauptwohnsitz, die am ersten Tag der Gültigkeit (1. März bzw. 1. September) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten um nur 50 Euro in bar ein spezielles Megaticket. Es gilt für sechs Monate.

Weitere Vorteile für Linzerinnen und Linzer mit Hauptwohnsitz sind garantierte Plätze in Kinderbetreuungseinrichtungen und Seniorenzentren sowie Parkberechtigungen für Bewohnerinnen und Bewohner.

Zu guter Letzt können Menschen mit Hauptwohnsitz in Linz auch das Geschehen in der Stadt aktiv mitgestalten und sind hier wahlberechtigt.

Aktuell 205.921 Hauptwohnsitze in Linz

Wie sieht es nun faktisch mit der Entwicklung der Hauptwohnsitze aus? Die Hauptwohnsitze nahmen im Vergleichszeitraum 2008 bis 2018 stetig zu. Von 189.528 Personen vor zehn Jahren auf exakt 205.921 zum Stichtag 1.1.2018.


28.641 Nebenwohnsitzmeldungen für 2018

Gleichzeitig ist ein klarer Rückgang bei den Nebenwohnsitzen zu vermerken. Gab es im Jahr 2008 noch 32.130 Nebenwohnsitzmeldungen in Linz sind es 2018 nur mehr 28.641. Dabei kann eine Person auch über mehrere Meldungen verfügen.


22.576 Personen mit Linzer Nebenwohnsitz seit 1.1.2018

Die Entwicklung der Personen-Anzahl, die in Linz keinen Hauptwohnsitz aber mindestens eine Nebenwohnsitz-Meldung aufweist. Hier zeigt sich im Zehn-Jahres-Vergleich ein Rückgang von 24.748 Personen im Jahr 2008 auf aktuell 22.576.


Knapp 1.000 Umwandlungen von Neben- in Hauptwohnsitz

987 Personen haben 2017 ihren Linzer Nebenwohnsitz in einen Hauptwohnsitz umgewandelt. Stärkstes Jahr im Vergleichszeitraum war 2014 mit 1.591 umgewandelten Wohnsitzen.


Empfehlungen

Ziel ist es, die Öffentlichkeit rechtzeitig über die neue Rechtslage zu informieren. Zusätzlich zur Information der Medien wird die Stadt Linz auch ihre eigenen Kommunikationskanäle nutzen, um die Bürgerinnen und Bürger bestmöglich über die neue Situation am laufenden zu halten.

Was müssen nun Menschen machen, die selbst in der Wohnung wohnen?

Wenn der Eigentümer einer Linzer Wohnung diese selbst als Hauptwohnsitz nutzt, muss er keinerlei Abgabe zahlen. Nutzt er diese kürzer als 26 Wochen pro Jahr oder nicht als Hauptwohnsitz, muss er die Abgabe bezahlen, außer:
die Wohnung wird „überwiegend“ benötigt

  • zur Berufsausübung, insbesondere als Pendler
  • zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
  • zur Erfüllung einer Schul- bzw. Hochschulausbildung
  • zur Absolvierung einer Lehre.

Was ist die Empfehlung der Stadt Linz für Besitzerinnen und Besitzer von leerstehenden Wohnungen?

Wohnungen vermieten und sicherstellen, dass sie als Hauptwohnsitz genutzt werden. So fällt keine Freizeitwohnungspauschale an und die Vermieterinnen und Vermieter lukrieren einen Ertrag aus Mieteinnahmen.


Quelle: Stadt Linz



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