110 kV-Freileitung Ried-Raab: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt starkstromwegerechtliche Bewilligung

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LVwG Oberösterreich
22 Apr 11:00 2017 von Redaktion Salzburg Print This Article


Die Oberösterreichische Landesregierung hatte die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung unter Auflagen und Bedingungen für den Neubau der 110 kV-Freileitung Ried-Raab sowie den Neubau eines 110/30 kV-Umspannwerkes Raab mit Bescheid erteilt. Gegen die Bewilligung des Neubaus der 110 kV-Freileitung Ried-Raab wurde von mehreren Bürgerinnen und Bürgern Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des Bescheides im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass das erforderliche öffentliche Interesse für das Projekt nicht vorliege und verlangten die Prüfung von Alternativprojekten.


Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen sowie einer mündlichen Verhandlung, der ein Amtssachverständiger für Elektrotechnik und Energiewirtschaft beigezogen und in der den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihren Standpunkt umfassend darzustellen, zum Ergebnis, dass die starkstromwegerechtliche Bewilligung für den Neubau der 110 kV-Freileitung Ried-Raab zu bestätigen war.


Unter Hinweis auf das Starkstromwegerecht und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur hob das Landesverwaltungsgericht hervor, dass Beschwerden gegen Leitungsprojekte nur insoweit zu prüfen sind, als die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend gemacht wird, wie die Gefährdung der Gesundheit oder des Eigentums. Verletzungen von subjektivöffentlichen Rechten wurden von den Beschwerdeführern jedoch nie behauptet und liegen solche auch nicht vor.


Die Beschwerdeführer haben demgegenüber die Prüfung von Alternativprojekten verlangt, insbesondere eine „Erdverkabelung statt Freileitung“, ohne dabei jedoch konkrete Alternativtrassen vorzulegen, insbesondere einen konkreten Trassenverlauf, Leitungslängen, Grundinanspruchnahmen (samt allfälligen Entschädigungen), Angaben zur Versorgungssicherheit und eine Darstellung, warum das Eigentum dadurch geringer oder zumindest anders berührt wird. Dies wäre aber Voraussetzung für eine eventuelle Abweisung der vom Projektwerber beantragten Trasse, zumal es für das Landesverwaltungsgericht andernfalls auch nicht möglich ist zu prüfen und abzuwägen, ob im Interesse der Beschwerdeführer eine alternative Trasse weniger beeinträchtigend wäre.


Quelle: LVwG Oberösterreich



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